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Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz – HolzSiG

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1Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 113 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25