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Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz – HolzSiG

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.
eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt geändert durch Art. 113 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25