(1) 1Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße.
2Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere
(2) Die Bundesanstalt kann Holzprodukte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen festgestellt worden ist, dass sie ohne FLEGT-Genehmigung eingeführt worden sind oder dass ihre FLEGT-Genehmigung ungültig ist, beschlagnahmen und
(3) Die zuständige Behörde kann Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen, beschlagnahmen und
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet den Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen oder den für das Inverkehrbringen von Holz oder Holzprodukten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verantwortlichen Marktteilnehmer unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
(5) 1Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2, des Absatzes 2 Nummer 3 oder des Absatzes 3 Nummer 3 verwahrt, beprobt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Einführer oder der nach Absatz 4 verantwortliche Marktteilnehmer die damit verbundenen Kosten zu tragen.
2Abweichend von Satz 1 trägt die zuständige Behörde die hiermit verbundenen Kosten, wenn Proben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Satz 2 verdachtsunabhängig gezogen und untersucht werden und hierbei kein Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte festgestellt wird.