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Holzhandels-Sicherungs-Gesetz – HolzSiG

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(2) 1Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf

1.
2.
die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.

2Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Zuletzt geändert durch Art. 113 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26