print

Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes – HiKassGAufhG

arrow_left arrow_right

(1) 1Sie können für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen (Abteilungen, Zweigvereine) errichten.
2Die Satzung des Versicherungsvereins regelt ihre Verfassung und ihre Befugnisse.

(2) Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehörde über die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der Versicherungsvereine und ihrer örtlichen Verwaltungsstellen sind gebühren- und stempelfrei.

§ 7 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslos infolge Aufhebung d. Landesstempelgesetze durch § 51 Abs. 2 G v. 5.5.1936 I 407

Geändert durch Art. 9 Abs. 17 G v. 23.11.2007 I 2631
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25