(1) 1Sie können für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen (Abteilungen, Zweigvereine) errichten.
2Die Satzung des Versicherungsvereins regelt ihre Verfassung und ihre Befugnisse.
(2) Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehörde über die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der Versicherungsvereine und ihrer örtlichen Verwaltungsstellen sind gebühren- und stempelfrei.
§ 7 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslos infolge Aufhebung d. Landesstempelgesetze durch § 51 Abs. 2 G v. 5.5.1936 I 407