(1) 1Bei den Vereinen des § 6 muß die Generalversammlung mindestens vier Wochen vor ihrem Zusammentreten auf dem in der Satzung festgelegten Weg ausgeschrieben werden.
2Sind nach der Satzung Vertreter der Versicherten zu wählen, so muß der Tag der Wahl mindestens vier Wochen vorher bekanntgemacht werden.
3Es muß zwischen dem Tag der Wahl und dem Zusammentreten der Generalversammlung eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.
4Den gewählten Vertretern müssen die Reisekosten innerhalb des Reichsgebiets und die sonstigen Auslagen sowie der entgangene Arbeitsverdienst nach näherer Bestimmung der Satzung ersetzt werden.
(2) 1Bei diesen Vereinen kann der Rechtsweg wegen der den Mitgliedern zustehenden Ansprüche nicht ausgeschlossen werden.
2Jedoch bleiben Bestimmungen, wonach über den Anspruch eines Mitglieds oder über einzelne Voraussetzungen des Anspruchs ein Schiedsverfahren stattfinden soll, mit der Maßgabe zulässig, daß die Entscheidung das Mitglied erst bindet, wenn seit ihrer Mitteilung an das Mitglied ein Monat verstrichen ist und nicht innerhalb dieser Frist das Mitglied Klage erhoben hat.