(1) Der Beschluß einer eingeschriebenen Hilfskasse über die Auflösung oder die Vereinigung mit einem anderen Unternehmen unterliegt der Genehmigung der Behörde, die zuständig sein würde, wenn die eingeschriebenen Hilfskassen dem Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen unterständen.
(2) 1Diese Behörde entscheidet auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen.
2Danach richtet sich auch die Aufsicht über die Liquidation.