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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank – HBankDVDV

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(1) 1Die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.
2Sie ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen.

(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf.
2In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehrgänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten.
3Neben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei weitere dienstliche Bewertungen vorzusehen.

(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.

(+++ § 29 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 1 +++)

Geändert durch Art. 3 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Ersetzt V 2030-8-3-3 v. 28.8.2012 I 1858 (HBankDAPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25