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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank – HBankDVDV

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(1) 1Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern.
2Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen.
3Alle Kommissionsmitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein.

(2) Die Kommissionsmitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Geändert durch Art. 3 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Ersetzt V 2030-8-3-3 v. 28.8.2012 I 1858 (HBankDAPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25