Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn
1.
ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist,
2.
das Fachgespräch mit der Note 5 bewertet worden ist oder
3.
im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.
Geändert durch Art. 3 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Ersetzt V 2030-8-3-3 v. 28.8.2012 I 1858 (HBankDAPrV)