(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Referendarin oder der Referendar spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informieren.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.
(5) 1Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
2Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren bestehen.
3Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.
(6) 1Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten.
2Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde.
3Die Aufgabe wird zu einem Thema aus den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 gestellt.
(7) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
2Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann folgende weitere Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen:
3
(8) 1Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
2Aus dem Protokoll sollen die wesentlichen Umstände der mündlichen Abschlussprüfung und die Bewertung hervorgehen.
3Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.
(9) 1Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Kommissionsmitglieder, die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein.
2Die oder der Kommissionsvorsitzende setzt auf Vorschlag der beiden Prüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest.
3Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.