(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen.
2Während der Durchführung von einer der beiden Arbeitsproben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über diese Arbeitsprobe geführt.
3Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
4Diese Aufgaben sollen praxisbezogen sein.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsproben 120 Minuten.
2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.
3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.