Hauswirtschafterausbildungsverordnung – HaWiAusbV

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(1) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

(2) 1Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin ist Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft.
2Soweit die Ausbildung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.

Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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