(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen |
mit 30 Prozent, |
| Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten |
mit 30 Prozent, |
| Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen |
mit 15 Prozent, |
| Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen |
mit 15 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: