Hauswirtschafterausbildungsverordnung – HaWiAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs-
und Betreuungsleistungen planen
und umsetzen
mit 30 Prozent,
2.
Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen erstellen
und vermarkten
mit 30 Prozent,
3.
Verpflegung personenorientiert
und zielgruppenorientiert planen
mit 15 Prozent,
4.
Textilien, Räume und
Wohnumfeld beurteilen,
reinigen und pflegen
mit 15 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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