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Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – HAV

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(1) 1Der Abstimmungsvorstand hat dafür Vorkehrungen zu treffen, daß der Stimmberechtigte den Stimmzettel im Abstimmungsraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann.
2Für die Aufnahme der Umschläge sind eine oder mehrere Abstimmungsurnen zu verwenden.
3Die Abstimmungsurnen sind vom Abstimmungsvorstand vor Beginn der Abstimmung zu verschließen.
4Sie müssen so eingerichtet sein, daß die Umschläge nicht entnommen werden können, ohne daß die Abstimmungsurne geöffnet wird.

(2) 1Während der Dauer der Abstimmung müssen mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstands im Abstimmungsraum anwesend sein.
2Sind Hilfskräfte bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Abstimmungsvorstands und einer Hilfskraft.

(3) 1Vor Einwurf des Umschlags in die Abstimmungsurne ist festzustellen, ob der Abstimmende in der Abstimmungsliste eingetragen ist.
2Ist dies der Fall, übergibt der Stimmberechtigte den Umschlag dem mit der Entgegennahme betrauten Mitglied des Abstimmungsvorstands, das ihn in Gegenwart des Stimmberechtigten ungeöffnet in die Abstimmungsurne legt.
3Die Stimmabgabe ist in der Abstimmungsliste zu vermerken.

(4) 1Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach Abschluß der Abstimmung ausgezählt, hat der Abstimmungsvorstand die Abstimmungsurnen zu versiegeln.
2Dasselbe gilt im Fall der Unterbrechung der Abstimmung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25