(1) 1Die Abstimmung ist an einem Arbeitstag während der in dem Unternehmen üblichen Arbeitszeit in einem oder mehreren von dem Arbeitgeber bereitgestellten Räumen durchzuführen.
2Der Versicherungsträger kann in begründeten Fällen für die Abstimmungszeit Ausnahmen gestatten; § 2 Satz 1 findet Anwendung.
(2) 1Die Abstimmungsdauer beträgt mindestens sechs Stunden.
2Sie kann durch Beschluß des Abstimmungsvorstands verkürzt werden, wenn alle in die Abstimmungsliste Eingetragenen abgestimmt haben.