print

Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern – HanfEinfV

arrow_left arrow_right

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder
2.
entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.1.2017 I 138
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25