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Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern – HanfEinfV

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(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und Bescheinigungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger bekannt geben oder Formulare bereithalten.

(2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Formulare bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.1.2017 I 138
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26