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Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern – HanfEinfV

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Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 5 Absatz 1 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.1.2017 I 138
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25