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Hanfeinfuhrverordnung – HanfEinfV

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(1) Die Zulassung als Einführer von nicht zur Aussaat bestimmten Samen von Hanf wird auf Antrag erteilt an

1.
Forschungseinrichtungen oder
2.
natürliche oder juristische Personen, die im Handel mit Getreide oder Saaten für die Futter- oder Nahrungsmittelherstellung tätig sind.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er erheblich oder wiederholt gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

(4) 1Die Zulassung erfolgt durch Bescheid.
2Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Inhaber der Zulassung nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(5) 1Wer einen Antrag gemäß Absatz 2 gestellt hat oder als Einführer zugelassen ist, hat der Bundesanstalt jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, zu melden.
2Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich zu melden, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.1.2017 I 138
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26