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Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes – HalblSchV

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Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25