print

Halbleiterschutzverordnung – HalblSchV

arrow_left arrow_right

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26