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Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes – HalblSchV

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1Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen einzureichen.
2Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexemplar wird für die Akteneinsicht in Löschungs-, Rechtsgültigkeits- und Verletzungsverfahren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar für die allgemeine Akteneinsicht zur Verfügung gehalten.

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25