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Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes – HalblSchV

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(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(2) 1Deutsche Übersetzungen von Dokumenten, die

1.
nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
2.
in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.
2Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.

(3) Werden Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.

(4) 1Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 und 3 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen.
2Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25