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Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes – HalblSchV

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(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.

(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25