Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen – HaagÜbkAG

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Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden nur erledigt, wenn

1.
die vorzulegenden Dokumente im Einzelnen genau bezeichnet sind,
2.
die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige Verfahren und dessen Ausgang von unmittelbarer und eindeutig zu erkennender Bedeutung sind,
3.
die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz einer an dem Verfahren beteiligten Partei befinden,
4.
das Herausgabeverlangen nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt und,
5.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.6.2022 I 959
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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