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Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen – HaagÜbkAG

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1Eine Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter (Artikel 8 des Übereinkommens) ist nur zulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Absendestaates zuzustellen ist.
2Eine Zustellung nach Artikel 10 des Übereinkommens findet nicht statt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.6.2022 I 959
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25