print

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen – HaagÜbkAG

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, 18 Abs. 3 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr.
2Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten.
3Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr.
2Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.6.2022 I 959
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25