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Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG

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1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen.
2Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25