print

Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG

arrow_left

1Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.
2§ 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden.

3Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.

Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26