Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG

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1Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.
2§ 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden.
3Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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