(1) 1Ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
2Umfasst die Fahrzeugflotte des Unternehmers zwei bis vier Fahrzeuge, darf der Unternehmer ein einzelnes Mietfahrzeug im Sinne des Satzes 1 einsetzen.
(2) Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugflotte nach Absatz 1 ist die Anzahl der Fahrzeuge,
(3) Ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge, die im Inland zugelassen sind, unterliegen nicht der Quotierung nach Absatz 1 Satz 1.