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Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG

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(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
2Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.

Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25