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Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG

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(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.
2Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt.

Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26