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Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG

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Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25