print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund – GtDITZBundVDV

arrow_left arrow_right

(1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.

(2) 1In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
2

1.
eine Ausfertigung des Bachelorzeugnisses,
2.
eine Ausfertigung der Bescheinigungen und des Zeugnisses über die berufspraktischen Ausbildungszeiten,
3.
das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung,
4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
5.
sonstige ausbildungsrelevante Unterlagen.

(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch auf Einsicht in ihre Prüfungsakte.
2Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25