(1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.
(2) 1In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
2
(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch auf Einsicht in ihre Prüfungsakte.
2Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
(4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.