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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund – GtDITZBundVDV

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(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.

(2) 1In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:
2

1.
die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie
2.
die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.

(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25