(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.
(2) 1In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:
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(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.