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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund – GtDITZBundVDV

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(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
2Dabei sind die erreichten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
3

1.
die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung nach Absatz 3 mit 75 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 5 Prozent,
3.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
Das Ergebnis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1Der Note der Bachelorprüfung entspricht die folgende Rangpunktzahl:
2

NoteRangpunktzahl
1,015,0
1,114,7
1,214,4
1,314,1
1,413,8
1,513,5
1,613,2
1,712,9
1,812,6
1,912,3
2,012,0
2,111,7
2,211,4
2,311,1
2,410,8
2,510,5
2,610,2
2,79,9
2,89,6
2,99,3
3,09,0
3,18,7
3,28,4
3,38,1
3,47,8
3,57,5
3,67,0
3,76,5
3,86,0
3,95,5
4,05,0

(4) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note nach § 6 Absatz 1 zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25