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Glashütteverordnung – GlashütteV

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(1) 1Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind:

1.
die Herstellung des Uhrwerks,
2.
die Einschalung des Uhrwerks und
3.
die Endkontrolle der Uhr.

(2) 1Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:

1.
der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,
2.
der Montage von Teilen des Uhrwerks,
3.
dem Ingangsetzen,
4.
der Reglage,
5.
der Montage des Ziffernblatts,
6.
dem Setzen der Zeiger,
7.
der Schlusskontrolle des Uhrwerks und
8.
der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.

Geändert durch Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Die V tritt gem. § 6 idF d. Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26