(1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
(3) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen.
2Dafür sind die Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen.
3Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
4Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde.
5Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.
6Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 5 Stunden.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.