(1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 kommen folgende Tätigkeiten in Betracht:
(3) 1Der Prüfling hat mindestens zwei und höchstens drei Arbeitsproben durchzuführen.
2Dafür sind Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen.
3Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
4Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde.
5Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 6 Stunden.