Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung – GlasappAusbV

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(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Ersetzt V 806-21-1-106 v. 21.12.1983 I 1645 (GlasappAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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