Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung – GlasappAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen,
2.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
3.
Trennen von Glaserzeugnissen,
4.
manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
5.
maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
6.
Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
7.
Herstellen von Glasapparaten,
8.
Nachbehandeln von Glasapparaten,
9.
Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten,
10.
Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln,
11.
Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten und
12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Borosilikatglas,
2.
Quarzglas oder
3.
Weichglas.
1Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet oder in welchen Einsatzgebieten die Vermittlung erfolgt.

Ersetzt V 806-21-1-106 v. 21.12.1983 I 1645 (GlasappAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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