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Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages – GGArt45cG

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Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.

Geändert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25