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Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages – GGArt45cG

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Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.

Geändert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25