print

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages – GGArt45cG

arrow_right

Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

Geändert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25