(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.
(2) 1Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes.
2Die Entscheidung ist zu begründen.