Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV

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(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3590)

  Personengruppen Frist
      (Jahr(e))
1 Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen    
1.1 im untertägigen Steinkohlenbergbau   2
1.2 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau   3
1.3 in Klima-Betrieben    
1.3.1 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben   2
1.3.2 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten   1
  a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder    
  b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben    
1.4 der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5   1
2 Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt   3
3 Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen   3
4 Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt   3
5 Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen   1
6 Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können   unverzüglich

Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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