(1) 1Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer
(2) 1Der Unternehmer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Überschreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich gehalten werden.
2Überschreitungen der zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kontrollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig auszugleichen.
3Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungszeitraumes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 von zwei Jahren ist unzulässig.