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Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte – GerPräsWO
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§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
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Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt.
Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 2 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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