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Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte – GerPräsWO

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1Offenbare Unrichtigkeiten des bekanntgemachten Wahlergebnisses, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, kann der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag berichtigen.
2Die Berichtigung ist gleichfalls durch Aushang bekannt zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 2 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25