1Offenbare Unrichtigkeiten des bekanntgemachten Wahlergebnisses, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, kann der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag berichtigen. 2Die Berichtigung ist gleichfalls durch Aushang bekannt zu machen.
Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 2 G v. 19.4.2006 I 866