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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk – GerüstbMstrV

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1Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren.
2Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25