(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das der Meisterprüfungsausschuss vorgibt und das einem Kundenauftrag entspricht.
(2) 1Der Prüfling hat anhand des vorgegebenen Kundenauftrags die Gerüstarbeiten zu planen.
2Der vorgegebene Kundenauftrag ist so zu gestalten, dass er wesentliche Konstruktionsmerkmale von mindestens drei Gerüstbauarten enthält, darunter auf jeden Fall ein Traggerüst.
3Als weitere Gerüstbauarten kommen in Betracht:
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(3) 1Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
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