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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk – GerüstbMstrV

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(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das der Meisterprüfungsausschuss vorgibt und das einem Kundenauftrag entspricht.

(2) 1Der Prüfling hat anhand des vorgegebenen Kundenauftrags die Gerüstarbeiten zu planen.
2Der vorgegebene Kundenauftrag ist so zu gestalten, dass er wesentliche Konstruktionsmerkmale von mindestens drei Gerüstbauarten enthält, darunter auf jeden Fall ein Traggerüst.
3Als weitere Gerüstbauarten kommen in Betracht:
4

1.
ein Arbeitsgerüst, ein Schutzgerüst oder ein Arbeits- und Schutzgerüst als Standgerüst, als Konsolgerüst oder als fahrbares Gerüst,
2.
ein Arbeitsgerüst als Hängegerüst,
3.
eine Wetterschutzeinhausung.

(3) 1Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
2

1.
Entwurfszeichnung,
2.
Kalkulation,
3.
Detailzeichnungen,
4.
Lastannahmen und Bemessungen,
5.
Materialauszug,
6.
Montageanweisung oder Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie
7.
Aufmaß und Abrechnung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25